[POSAUNENCHOR UMMERN]

[SEIT 1875]                [ANDERS]                  [IRGENDWIE BESONDERS]

 

[Die Statuten]

 

Der Posaunenchor zu Ummern-Pollhöfen ist gegründet im Jahre 1924. Gott zur Ehre, seinen Mitgliedern und der Gemeinde zur Erbauung und Freude. Er hat zugleich die Aufgabe, sich der heranwachsenden männlichen Jugend der Gemeinde anzunehmen und sie dem Herrn Jesus zuzuführen.

 

    • §1  Mitglied kann jeder werden, der einen ehrbaren Christenwandel führen will. Die Mitglieder sollen sich das Ansehen des Vereins so am Herzen liegen lassen, dass es als Ehre erscheint, dem Verein anzugehören.
    • §2   Die Aufnahme in den Verein geschieht durch Anmeldung beim Vorsitzenden, durch Abstimmung und Stimmenmehrheit. Der neu Eintretende wird durch Handschlag und Namensunterschrift auf die Statuten verpflichtet. Jedes Mitglied zahlt ein Eintrittsgeld von DM 10,-- und einen monatlichen Beitrag von DM --,50. Ehrenmitglieder zahlen ein beliebiges Eintrittsgeld und einen beliebigen jährlichen Beitrag. Die Ehrenmitglieder haben das Recht, allen Versammlungen des Vereins mit beratender Stimme beizuwohnen.
    • §3   Ehrenvorsitzender des Vereins ist der Ortsgeistliche, Vorsitzender H. Brammer, 2.Vorsitzender Adolf Grete, Schriftführer H. Laue, Kassierer Wilhelm Knoop. Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. Absolute Stimmenmehrheit entscheidet.
    • §4   Der Vorsitzende des Vereins kann zugleich Chormeister des selben sein. Wo dies nicht der Fall, ernennt der Vorsitzende den Chormeister.
    • §5   Der Chormeister, welcher zu gleicher Zeit Stellvertreter des Vorsitzenden sein kann, leitet die Übungen, bestimmt die Übungsstunden und verteilt die Instrumente, er nennt auch für Fälle etwaiger Verhinderungen einen Stellvertreter für sich. Den Anordnungen des Chormeisters wie auch seines Stellvertreters hat sich jedes Mitglied ohne Widerrede zu fügen.
    • §6   Die Geldangelegenheiten des Vereins werden einem Kassierer übertragen, der von den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins erwählt wird und diesen jährlich Rechnung abzulegen hat.
    • §7   Alle Wahlen geschehen auf Verlangen durch Stimmzettel und es entscheidet in allen Fällen die absolute Mehrheit.
    • §8   Die Instrumente sind Eigentum des Vereins und dürfen dem Zweck des Vereins entsprechend nur zur Ehre Gottes gebraucht werden. Zuwiderhandelnde müssen aus dem Verein ausscheiden.
    • §9   Wer aus dem Verein ausscheidet, sei es freiwillig oder gezwungen, hat sein Instrument mit Zubehör spätestens innerhalb 8 Tagen abzuliefern. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
    • §10 Jedes Mitglied hat das ihm anvertraute Instrument sorgfältig vor aller Beschädigung zu bewahren und in Ordnung zu halten. Der Chormeister hat hierauf zu achten. Alle durch eigene Nachlässigkeit entstandenen Schäden muss der Bläser auf seine kosten herstellen lassen.
    • §11   Es wird jedem Mitglied zur Pflicht gemacht, die Blasübungen und anderen sonst etwa eingerichteten Vereinsstunden pünktlich und regelmäßig zu besuchen. Jedes Fehlen ist durch wirkliche Hinderungsgründe zu entschuldigen. Wer mehrere Male fehlt, ohne sich zu entschuldigen oder sonst unregelmäßig kommt, soll vom Vorstand ermahnt und wenn solches nicht hilft, ausgeschlossen werden.
    • §12 Friedfertig zu sein, verpflichtet sich jeder. Etwa vorkommende Streitigkeiten sind am besten von den Betroffenen selbst, wenn es sein muss mit Hilfe des Vorsitzenden, zu schlichten. Wer sich dennoch nicht fügen will, wird ausgeschlossen.
    • §13 Alles übermäßige Trinken, Ausstoß erregender Wutausbrüche, überhaupt alles, was einem Christenmenschen nicht geziemt, ist untersagt. Zuwiderhandelnde sollen vom Vorstand ermahnt, und wenn solches vergeblich geschehen ausgeschlossen werden.
    • §14 Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen ist nach geziemender Sühne und Beilegung des Ärgernisses gestattet.
    • §15 Der Verein ist Mitglied des Hannoverschen Landesverbandes der christlichen Jungenmännervereine und Posaunenchöre und ist zugleich Glied des norddeutschen Männer- und Jünglingsbundes.
    • §16 Im Falle, dass die Übungen eingestellt werden, was bei weniger als 5 Bläsern geschehen soll, sollen die Instrumente nach Bestimmung des Ortsgeistlichen in der Gemeinde Ummern aufbewahrt werden, bis ein neuer Chor in Ummern und Pollhöfen ins Leben getreten ist. Falls ein solcher binnen 3 Jahren nicht wieder ins Leben gerufen wird, soll in einer Versammlung der jetzigen Spender, die namentlich aufgeführt werden, über den Verbleib der Instrumente beschlossen werden. Doch dürfen diese nur im christlichen Sinne verfügen.
  • Der Vorsitzende Heinrich Brammer 1924

 

 

 

Home | [Der Vorstand] | [Die Leitung] | [Der Hauptchor] | [Der Kleine Chor] | [Der Wilde Haufen] | [Die Jungbläser] | [Die Geschichte] | [Die Statuten] | [Der Kalender] | [Die Links] |